Der Beklagte mache in seiner Stellungnahme lediglich geltend, die Verfügung sei inhaltlich falsch. Dies sei jedoch nicht im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens zu hören, sondern hätte mit einem Rechtsmittel gegen die Verfügung vorgebracht werden müssen. Zusammenfassend sei die definitive Rechtsöffnung mit Ausnahme der Zahlungsbefehlskosten, welche die Kläger als Betreibungskosten vorab von den Zahlungen des Beklagten erheben könnten, zu erteilen.