3. 3.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids zusammenfassend aus (E. 2.2 f. des angefochtenen Entscheids), die Kläger legten die definitive Steuerveranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuern für das Jahr 2020 als Rechtsöffnungstitel ins Recht, dessen Vollstreckbarkeit durch die zuständige Behörde bescheinigt worden sei. Dieser Entscheid stelle als -4-