Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch für unechte Noven (BGE 5A_872/2012 E. 3). Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid. Soweit sich der Beklagte darüber hinaus auf andere Gerichtsverfahren bezieht, ist er von vorneherein nicht damit zu hören.