3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 50.00 zu bezahlen." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 24. Mai 2023 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 30. Mai 2023 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. 3.2. Am 14. Juni 2023 erstatteten die Kläger die Beschwerdeantwort und beantragten sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. 3.3. Am 26. Juni 2023 (Postaufgabe) reichte der Beklagte eine Stellungnahme ein.