" 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. […] des Regionalen Betreibungsamtes R. (Zahlungsbefehl vom 1. März 2023; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 14. April 2023) für den Betrag von Fr. 931.70 zzgl. Verzugszins von 5 % seit dem 22. Februar 2023 und für Fr. 29.50 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 250.00 wird dem Gesuchgegner auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerinin verrechnet, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 250.00 direkt zu ersetzen hat.