2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsgesuch vom 14. April 2023 ersuchten die Kläger beim Bezirksgericht Aarau um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 931.70 nebst Zins zu 5 % seit dem 22. Februar 2023 und den Betrag von Fr. 29.50 sowie für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.30, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. 2.2. Mit Stellungnahme vom 1. Mai 2023 (Postaufgabe) beantragte der Beklagte sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. 2.3. Mit Entscheid vom 17. Mai 2023 erkannte die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau was folgt: