Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2023.113 (SR.2023.95) Art. 39 Entscheid vom 7. August 2023 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin i.V. Altwegg Kläger Kanton Aargau und Einwohnergemeinde Q._____ und deren Kirchgemeinden, […] vertreten durch Finanzverwaltung Q._____, […] Beklagter A._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. […] des Regionalen Betreibungsamtes R._____ (Zahlungsbefehl vom 1. März 2023) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl Nr. […] des Regionalen Betreibungsamtes R. vom 1. März 2023 betrieben die Kläger den Beklagten für den Betrag von Fr. 931.70 nebst Zins zu 5 % seit dem 23. Februar 2023 (Forderungsgrund: "Ausstand Ordentliche Steuern 2020"), den Betrag von Fr. 29.50 (Forde- rungsgrund: "Verzugszins") und den Betrag von Fr. 205.00 (Forderungs- grund: "Gebühren") zuzüglich Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.30. Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsgesuch vom 14. April 2023 ersuchten die Kläger beim Bezirksgericht Aarau um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 931.70 nebst Zins zu 5 % seit dem 22. Februar 2023 und den Betrag von Fr. 29.50 sowie für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.30, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklag- ten. 2.2. Mit Stellungnahme vom 1. Mai 2023 (Postaufgabe) beantragte der Beklagte sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. 2.3. Mit Entscheid vom 17. Mai 2023 erkannte die Präsidentin des Bezirksge- richts Aarau was folgt: " 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. […] des Regionalen Betrei- bungsamtes R. (Zahlungsbefehl vom 1. März 2023; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 14. April 2023) für den Betrag von Fr. 931.70 zzgl. Verzugszins von 5 % seit dem 22. Februar 2023 und für Fr. 29.50 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 250.00 wird dem Gesuchgegner auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerinin verrechnet, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 250.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung von Fr. 50.00 zu bezahlen." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 24. Mai 2023 zugestellten Entscheid erhob der Be- klagte mit Eingabe vom 30. Mai 2023 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss die Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids sowie die Abweisung des Rechtsöff- nungsgesuchs. 3.2. Am 14. Juni 2023 erstatteten die Kläger die Beschwerdeantwort und bean- tragten sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. 3.3. Am 26. Juni 2023 (Postaufgabe) reichte der Beklagte eine Stellungnahme ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachge- holt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot so- wohl für echte als auch für unechte Noven (BGE 5A_872/2012 E. 3). Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig der an- gefochtene Rechtsöffnungsentscheid. Soweit sich der Beklagte darüber hinaus auf andere Gerichtsverfahren bezieht, ist er von vorneherein nicht damit zu hören. 3. 3.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids zusammenfassend aus (E. 2.2 f. des angefochtenen Entscheids), die Kläger legten die defini- tive Steuerveranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuern für das Jahr 2020 als Rechtsöffnungstitel ins Recht, dessen Vollstreckbarkeit durch die zuständige Behörde bescheinigt worden sei. Dieser Entscheid stelle als -4- rechtskräftiger Entscheid einer schweizerischen Steuerbehörde grundsätz- lich ein definitiver Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 SchKG dar. Es liege zu- dem Identität bezüglich der im Rechtsöffnungstitel festgehaltenen Forde- rung und der in Betreibung gesetzten Forderung vor. Aufgrund der Dispo- sitionsmaxime werde jedoch bezüglich der Höhe der Forderung und bezüg- lich des Verzugszinses nicht mehr zugesprochen, als im Rechtsöffnungs- gesuch beantragt. Der Beklagte mache in seiner Stellungnahme lediglich geltend, die Verfügung sei inhaltlich falsch. Dies sei jedoch nicht im Rah- men des Rechtsöffnungsverfahrens zu hören, sondern hätte mit einem Rechtsmittel gegen die Verfügung vorgebracht werden müssen. Zusam- menfassend sei die definitive Rechtsöffnung mit Ausnahme der Zahlungs- befehlskosten, welche die Kläger als Betreibungskosten vorab von den Zahlungen des Beklagten erheben könnten, zu erteilen. 3.2. Der Beklagte macht in seiner Beschwerde (S. 1 f.) geltend, der in Betrei- bung gesetzte Betrag werde nicht von ihm geschuldet. In der Steuerveran- lagung und dem Lohnausweis sei ersichtlich, dass sich die geforderte Nachsteuerrechnung aus dem Einkommen seiner Ehefrau ergebe. Er selbst sei seit über 20 Jahren als Hausmann tätig und erziele nur ein gerin- ges Nebeneinkommen von unter Fr. 10'000.00 pro Jahr. Er sei somit zah- lungsunfähig und hafte nicht für die Steuern seiner Ehefrau. Aufgrund sei- ner Zahlungsunfähigkeit entfalle seine Solidarhaftung als Ehemann und er könne nicht als Schuldner haftbar gemacht werden, weshalb ein Eintrag im Betreibungsregister ungerechtfertigt sei. 3.3. Die Kläger entgegnen in ihrer Beschwerdeantwort, dass verheiratete Per- sonen gemäss § 22 StG für die Steuern solidarisch hafteten. Ein tiefes Ein- kommen weise keine Zahlungsunfähigkeit nach. Bislang seien die Steuern von den Eheleuten B. immer bezahlt worden. Es liege kein Verlustschein aus einer erfolglosen Betreibung über den Beklagten vor. Auch nach der Zustellung der Rechnung für die definitiven Steuern 2020 sei weder ein Gesuch für eine Haftungsverfügung aufgrund einer Zahlungsunfähigkeit noch ein Stundungsgesuch eingereicht worden. Somit sei der Nachweis über eine Zahlungsunfähigkeit nicht gegeben. Durch die Betreibung ver- falle die Haftung über die Steuern 2022 der Ehefrau des Beklagten nicht. Diese sei weiterhin zusammen mit dem Beklagten für die gesamten Steu- ern 2020 haftbar. 3.4. Mit Stellungnahme vom 26. Juni 2023 ergänzt der Beklagte, er erachte es als diskriminierend, dass er sich im Jahr 2023 dafür rechtfertigen müsse, dass er als Hausmann tätig sei und seine Zahlungsunfähigkeit beweisen müsse. Bis jetzt sei es nicht nötig gewesen, einen Haftungsantrag zu stel- len, da seine Ehefrau immer alle Rechnungen bezahlt habe. Zudem macht -5- er geltend, dass er seit 2009 keine Steuererklärung unterschrieben habe und daher nicht haftbar gemacht werden könne. Es sei die Aufgabe der Gemeinde Q., dies zu prüfen. Ausserdem sei er nicht bereit, Zahlungen an die Gemeinde Q. zu leisten, bis das gegen diese gerichtete Klageverfahren ([…]) abgeschlossen sei. 4. 4.1. 4.1.1. Die definitive Rechtsöffnung wird erteilt, wenn die Forderung auf einem voll- streckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schwei- zerischen Verwaltungsbehörde beruht und sofern der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 80 SchKG). Rechtskräftige Verfügungen und Entscheide der Steuer- behörden und der Steuerjustizbehörden über Steuerveranlagungen, Verfü- gungen über provisorische Rechnungen, Bussen und Kosten sind voll- streckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG gleichgestellt (§ 227 Abs. 1 StG). Im Rechtsöffnungsverfahren hat das Ge- richt weder über den materiellen Bestand der in Betreibung gesetzten For- derung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des als Rechtsöffnungstitel eingereichten Urteils zu befassen (BGE 142 III 78 E. 3.1 m.w.H.). 4.1.2. Verheiratete, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer (§ 22 Abs. 1 Satz 1 StG; Art. 13 Abs. 1 Satz 1 DBG). Bei solidarischer Haftung des Ehepaars steht es der Steuer- behörde nach pflichtgemässem Ermessen frei, ob sie im Bezugsverfahren beide, den einen oder den anderen Ehepartner belangt bzw. betreibt (SCHORNO, in: Klöti-Weber/Schudel/Schwab [Hrsg.], Kommentar zum Aar- gauer Steuergesetz, 5. Aufl. 2023, N. 1 zu § 22 StG; BGE 2C_689/2019 E. 2.2.6). Jeder Ehegatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn der andere zahlungsunfähig ist (§ 22 Abs. 1 Satz 2 StG; Art. 13 Abs. 1 Satz 2 DBG). Die Beweislast für die Zahlungsunfähigkeit trägt jener Ehe- gatte, der sich darauf beruft, um der Solidarhaftung zu entgehen (HUNZI- KER/KNOBEL, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), 4. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 13 DBG m.H.). Ob jemand zahlungsunfähig ist, ist eine Tatsachenfrage, worüber nicht das Rechtsöffnungsgericht, sondern das Steuergericht bzw. die zuständige Steuerbehörde zu befinden hat (vgl. BGE 2C_142/2020 E. 2.2.3 m.H.). Der Rechtsöffnungsrichter hat folglich solange solidarische Haftung der Ehegatten gemäss § 22 Abs. 1 StG an- -6- zunehmen, und entsprechend definitive Rechtsöffnung für die Gesamtsteu- erschuld zu erteilen, als nicht eine rechtskräftige Haftungsverfügung vor- liegt, in welcher die Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten bejaht und die anteilige Haftung festgelegt wird (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). 4.2. Der Beklagte macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, er hafte auf- grund seiner Zahlungsunfähigkeit nicht für die dem Rechtsöffnungsent- scheid zugrundeliegenden Steuerforderungen. Vor Vorinstanz brachte er zwar bereits vor, dass er nur nebengewerblich mit einem tiefen Einkommen von weniger als Fr. 10'000.00 pro Jahr tätig sei und dass seine Ehefrau das Haupterwerbseinkommen erziele und die Zahlungen an die Gemeinde Q. leiste (vgl. Stellungnahme vom 30. April 2023). Dass er effektiv zahlungs- unfähig sei, bringt der Beklagte im Beschwerdeverfahren hingegen zum ersten Mal vor, weshalb diese – im Übrigen unbelegte – Tatsachenbehaup- tung im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgrund des Novenverbots nicht zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO; E. 1 hiervor). Anzumerken bleibt, dass der Beklagte ohnehin verkennt, dass eine allfäl- lige Zahlungsunfähigkeit nicht im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren zu beurteilen ist, sondern von ihm im (materiellen) Veranlagungs- oder Be- zugsverfahren geltend zu machen und nachzuweisen gewesen wäre (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Einzig bei Vorliegen einer rechtskräftigen Haftungsverfü- gung, mit welcher seine Zahlungsunfähigkeit bejaht und die Haftungsan- teile zwischen ihm und seiner Ehefrau festgelegt worden wären, wäre die Rechtsöffnung allenfalls zu verweigern gewesen. Eine solche legte der Beklagte jedoch nicht ins Recht. Nach Gesagtem durfte die Vorinstanz von der solidarischen Haftung des Beklagten und seiner Ehefrau ausgehen und erteilte sie gestützt auf die definitive Steuerveranlagung des Jahres 2020, welche die Gesamtsteuer des Beklagten und dessen Ehefrau zum Gegenstand hat (vgl. Beilage 2 zum Rechtsöffnungsgesuch), zu Recht definitive Rechtsöffnung für die offenen Steuerforderungen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbe- gründet und ist abzuweisen. 5. Ausgangsgemäss ist die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 375.00 (Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Den Klägern ist im Beschwerdeverfahren kein nennenswerter Aufwand erwachsen, was sie auch nicht geltend machen, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. -7- Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 375.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtli- chen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 961.20. -8- Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 7. August 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Massari Altwegg