2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 225.00 wird dem Beklagten auferlegt. Sie wird mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss in dieser Höhe verrechnet, so dass der Beklagte dem Kläger Fr. 225.00 zu ersetzen hat (Art. 111 ZPO). 3. Für das obergerichtliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -7- Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)