5. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beklagte die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 48 und 61 GebV SchKG). Der Kläger hat keine Parteientschädigung beantragt. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Bezirksgerichts S., Präsidium des Zivilgerichts, vom 22. Mai 2023 in den Dispositiv-Ziffern 1 und 3 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: