wurde dadurch unterbrochen (Art. 135 Ziff. 1 OR) bzw. begann neu zu laufen (Art. 138 Abs. 2 OR). Im Zeitpunkt der mit Eingabe vom 1. Juni 2022 erhobenen (sinngemässen) Verjährungseinrede des Vaters des Beklagten (act. 12) war diese Forderung dementsprechend entgegen der Begründung der Vorinstanz nicht verjährt. Eine Verjährung nach Ablauf der einjährigen Frist seit Eröffnung des Erbgangs wurde vom Beklagten nicht vorgebracht und ist daher nicht zu prüfen. 4.4. Im Ergebnis hat die Vorinstanz die definitive Rechtsöffnung für die Kosten der früheren Betreibung von Fr. 775.70 zu Unrecht nicht gewährt, und die Beschwerde ist gutzuheissen.