2 SchKG entspricht und zur definitiven Rechtsöffnung berechtigt (BGE 147 III 358 Erw. 3.5.3 und 3.5.5). Der Verlustschein vom 10. Oktober 2021 (Klagebeilage 11) stellt damit für die darin aufgeführten Kosten von Fr. 775.70 einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. 4.3. Nach Art. 149a Abs. 1 SchKG verjährt die durch den Verlustschein verurkundete Forderung 20 Jahre nach Ausstellung des Verlustscheins; gegenüber den Erben des Schuldners verjährt sie spätestens ein Jahr nach Eröffnung des Erbgangs.