4. 4.1. Zur Begründung der Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs in Bezug auf die im Pfändungsverlustschein ausgewiesenen Kosten der damaligen Betreibung führte die Vorinstanz aus, der Vater des Beklagten habe in seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2022 die Verjährungseinrede hinsichtlich des Verlustscheins vom 10. Oktober 2001 vorgebracht. Im Zeitpunkt, als der Kläger die Betreibung angehoben habe (13. September 2021), sei die durch den Verlustschein verurkundete Forderung bereits verjährt gewesen (angefochtener Entscheid Erw. 6.2.). 4.2. Als definitiver Rechtsöffnungstitel können gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG unter anderem Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden dienen.