3.3. Mit der Beschwerde ficht der Kläger nur die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens betreffend die im definitiven Pfändungsverlustschein ausgewiesenen Kosten der damaligen Betreibung von Fr. 775.70 an und verlangt diesbezüglich die definitive Rechtsöffnung. Der Beklagte hat keine Beschwerde erhoben. Nicht mehr zu überprüfen sind damit die Teilbeträge, für welche bereits die Vorinstanz definitive Rechtsöffnung erteilt hat, sowie -5- die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens betreffend die laufenden Betreibungskosten.