3.2. Die Vorinstanz erteilte dem Kläger die definitive Rechtsöffnung, soweit er Gerichtskosten geltend machte, welche dem Vater des Klägers mit den genannten Urteilen auferlegt worden sind. Sie wies das Rechtsöffnungsbegehren jedoch ab bezüglich einerseits der Zahlungsbefehlskosten aus der laufenden Betreibung (Fr. 73.30) sowie andererseits der im Pfändungsverlustschein vom 10. Oktober 2001 ausgewiesenen Kosten der damaligen Betreibung von Fr. 775.70 (dazu, wie sich die vor Vorinstanz streitige Betreibungsforderung des Klägers zusammensetzt: vgl. das Rechtsöffnungsbegehren, act. 2, mit den Verweisen auf die Klagebeilagen).