Nachdem der Beklagte weder im vorinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren eine gültige Ausschlagung der Erbschaft seines Vaters behauptet hat, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Gegenstand des vorliegenden Betreibungsverfahrens bildenden Schulden des Vaters auf ihn als Erben übergegangen sind. 3. 3.1. Als Forderungsurkunden, auf welche der Kläger die Betreibungsforderung stützt, sind im Zahlungsbefehl vom 13. Juni 2021 (Klagebeilage 1) drei Urteile des Bezirksgerichts R. angegeben, und zwar vom 5. Februar 1998 (Klagebeilage 6), 11. Februar 1998 (Klagebeilage 9) und 29. Januar 1999 (Klagebeilage 2) sowie ein Verlustschein vom 10. Oktober 2001 (Klagebeilage 11).