2. Mit Verfügung vom 23. Februar 2023 ordnete die Vorinstanz an, dass der Beklagte (als alleiniger Erbe) anstelle seines Vaters in das Verfahren aufgenommen werde (act. 24). Dagegen opponierte der Beklagte weder im vorinstanzlichen noch im obergerichtlichen Verfahren. Mit Eingabe vom 12. Juni 2023 teilte die Vorinstanz mit, am 5. Juni 2023 (nach Erlass des angefochtenen Urteils) seien weitere Unterlagen bei ihr eingereicht worden, mutmasslich vom Beklagten. Diese enthielten eine an das Bezirksgericht T. adressierte und am 24. November 2022 datierte Ausschlagungserklärung des Beklagten in der Erbschaft seines Vaters, welche jedoch nicht beim Bezirksgericht T. eingegangen sei.