" 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts S. vom 22. Mai 2023 sei insoweit aufzuheben, als das Begehren im Übrigen – Fr. 775.70 – abgewiesen wurde. In der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q. (Zahlungsbefehl vom 13. September 2021) sei auch für die im Verlustschein Nr. eee (Betreibung Nr. fff) vom 10. Oktober 2001 aufgeführten Kosten von Fr. 775.70 definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 2. Unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdegegners." 3.2. Mit Eingabe vom 12. Juni 2023 teilte die Vorinstanz mit, am 5. Juni 2023 seien bei ihr weitere Unterlagen (mutmasslich vom Beklagten) eingegangen.