2. Im Übrigen wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen. -3- 3. Die Entscheidgebühr von CHF 300.00 wird mit CHF 255.00 dem Gesuchsgegner und mit CHF 45.00 dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Gesuchstellers verrechnet, so dass der Gesuchsgegner dem Gesuchsteller den Betrag von CHF 255.00 direkt zu ersetzen hat. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 23. Mai 2023 zugestellten Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 26. Mai 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen: