Mit Verfügung vom 23. Februar 2023 erwog die Gerichtspräsidentin, dass B. (nachfolgend: Beklagter) als einziger der (potenziellen) Erben von C. die Erbschaft nicht ausgeschlagen habe und ordnete an, dass dieser als Gesuchsgegner in das Verfahren aufgenommen werde. 2.4. Mit Entscheid vom 22. Mai 2023 erkannte die Präsidentin des Bezirksgerichts S.: " 1. In teilweiser Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens wird dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q. (Zahlungsbefehl vom 13. September 2021) für den Betrag von Fr. 5'055.70 definitive Rechtsöffnung erteilt.