2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 22. März 2022 beantragte der Kläger beim Bezirksgericht S. die definitive Rechtsöffnung über den Betrag von Fr. 5'831.40 ("Forderung laut Zahlungsbefehl") sowie die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.30, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. 2.2. Mit Gesuchsantwort vom 1. Juni 2022 brachte C. im Wesentlichen vor: "Alle diese Verlustscheine sind über zwanzig Jahre alt und deshalb ungültig." 2.3. Am 23. Juni 2022 verstarb C..