Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2023.112 (SR.2022.61) Art. 56 Entscheid vom 9. August 2023 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Hess Kläger A._____, [...] Beklagter B._____, [...] Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes Q. vom 13. September 2021 betrieb der Kläger C. für den Betrag von Fr. 2'454.70 (Forderungsgrund: "Bezirksgericht R. / bbb / 05.02.98 / VS vom 10.10.01), den Betrag von Fr. 1'329.00 (Forderungsgrund: "Bezirksgericht R. / ccc / 29.01.99 / VS vom 10.10.01") und den Betrag von Fr. 2'047.70 (Forderungsgrund: "Bezirksgericht R. / ddd / 11.02.98 / VS vom 10.10.01") sowie die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.30. C. erhob Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 22. März 2022 beantragte der Kläger beim Bezirksgericht S. die definitive Rechtsöffnung über den Betrag von Fr. 5'831.40 ("Forderung laut Zahlungsbefehl") sowie die Zahlungsbe- fehlskosten von Fr. 73.30, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulas- ten des Beklagten. 2.2. Mit Gesuchsantwort vom 1. Juni 2022 brachte C. im Wesentlichen vor: "Alle diese Verlustscheine sind über zwanzig Jahre alt und deshalb ungültig." 2.3. Am 23. Juni 2022 verstarb C.. Mit Verfügung vom 23. Februar 2023 erwog die Gerichtspräsidentin, dass B. (nachfolgend: Beklagter) als einziger der (potenziellen) Erben von C. die Erbschaft nicht ausgeschlagen habe und ordnete an, dass dieser als Gesuchsgegner in das Verfahren aufgenommen werde. 2.4. Mit Entscheid vom 22. Mai 2023 erkannte die Präsidentin des Bezirksge- richts S.: " 1. In teilweiser Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens wird dem Ge- suchsteller in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q. (Zahlungsbefehl vom 13. September 2021) für den Betrag von Fr. 5'055.70 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Im Übrigen wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen. -3- 3. Die Entscheidgebühr von CHF 300.00 wird mit CHF 255.00 dem Gesuchs- gegner und mit CHF 45.00 dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem Kos- tenvorschuss des Gesuchstellers verrechnet, so dass der Gesuchsgegner dem Gesuchsteller den Betrag von CHF 255.00 direkt zu ersetzen hat. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 23. Mai 2023 zugestellten Entscheid erhob der Klä- ger mit Eingabe vom 26. Mai 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kan- tons Aargau mit folgenden Anträgen: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts S. vom 22. Mai 2023 sei insoweit aufzuheben, als das Begehren im Übrigen – Fr. 775.70 – abgewiesen wurde. In der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q. (Zahlungsbefehl vom 13. September 2021) sei auch für die im Ver- lustschein Nr. eee (Betreibung Nr. fff) vom 10. Oktober 2001 aufgeführten Kosten von Fr. 775.70 definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 2. Unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdegegners." 3.2. Mit Eingabe vom 12. Juni 2023 teilte die Vorinstanz mit, am 5. Juni 2023 seien bei ihr weitere Unterlagen (mutmasslich vom Beklagten) eingegan- gen. 3.3. Der Beklagte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). -4- 2. Mit Verfügung vom 23. Februar 2023 ordnete die Vorinstanz an, dass der Beklagte (als alleiniger Erbe) anstelle seines Vaters in das Verfahren auf- genommen werde (act. 24). Dagegen opponierte der Beklagte weder im vorinstanzlichen noch im obergerichtlichen Verfahren. Mit Eingabe vom 12. Juni 2023 teilte die Vorinstanz mit, am 5. Juni 2023 (nach Erlass des angefochtenen Urteils) seien weitere Unterlagen bei ihr eingereicht worden, mutmasslich vom Beklagten. Diese enthielten eine an das Bezirksgericht T. adressierte und am 24. November 2022 datierte Ausschlagungserklärung des Beklagten in der Erbschaft seines Vaters, welche jedoch nicht beim Bezirksgericht T. eingegangen sei. Nachdem der Beklagte weder im vorinstanzlichen noch im Beschwerdever- fahren eine gültige Ausschlagung der Erbschaft seines Vaters behauptet hat, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Gegenstand des vorliegenden Betreibungsverfahrens bildenden Schulden des Vaters auf ihn als Erben übergegangen sind. 3. 3.1. Als Forderungsurkunden, auf welche der Kläger die Betreibungsforderung stützt, sind im Zahlungsbefehl vom 13. Juni 2021 (Klagebeilage 1) drei Ur- teile des Bezirksgerichts R. angegeben, und zwar vom 5. Februar 1998 (Klagebeilage 6), 11. Februar 1998 (Klagebeilage 9) und 29. Januar 1999 (Klagebeilage 2) sowie ein Verlustschein vom 10. Oktober 2001 (Klagebei- lage 11). 3.2. Die Vorinstanz erteilte dem Kläger die definitive Rechtsöffnung, soweit er Gerichtskosten geltend machte, welche dem Vater des Klägers mit den ge- nannten Urteilen auferlegt worden sind. Sie wies das Rechtsöffnungsbe- gehren jedoch ab bezüglich einerseits der Zahlungsbefehlskosten aus der laufenden Betreibung (Fr. 73.30) sowie andererseits der im Pfändungsver- lustschein vom 10. Oktober 2001 ausgewiesenen Kosten der damaligen Betreibung von Fr. 775.70 (dazu, wie sich die vor Vorinstanz streitige Be- treibungsforderung des Klägers zusammensetzt: vgl. das Rechtsöffnungs- begehren, act. 2, mit den Verweisen auf die Klagebeilagen). 3.3. Mit der Beschwerde ficht der Kläger nur die Abweisung des Rechtsöff- nungsbegehrens betreffend die im definitiven Pfändungsverlustschein aus- gewiesenen Kosten der damaligen Betreibung von Fr. 775.70 an und ver- langt diesbezüglich die definitive Rechtsöffnung. Der Beklagte hat keine Beschwerde erhoben. Nicht mehr zu überprüfen sind damit die Teilbeträge, für welche bereits die Vorinstanz definitive Rechtsöffnung erteilt hat, sowie -5- die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens betreffend die laufenden Be- treibungskosten. 4. 4.1. Zur Begründung der Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs in Bezug auf die im Pfändungsverlustschein ausgewiesenen Kosten der damaligen Be- treibung führte die Vorinstanz aus, der Vater des Beklagten habe in seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2022 die Verjährungseinrede hinsichtlich des Verlustscheins vom 10. Oktober 2001 vorgebracht. Im Zeitpunkt, als der Kläger die Betreibung angehoben habe (13. September 2021), sei die durch den Verlustschein verurkundete Forderung bereits verjährt gewesen (angefochtener Entscheid Erw. 6.2.). 4.2. Als definitiver Rechtsöffnungstitel können gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG unter anderem Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehör- den dienen. Bei der Erstellung des definitiven Pfändungsverlustscheins nimmt das Be- treibungsamt zugleich die Abrechnung der Betreibungskosten vor, welche im nunmehr abgeschlossenen Verfahren aufgelaufen sind. Diese umfas- sen die gesetzlichen Gebühren und die Auslagen des Betreibungsamtes. Das Total der Kosten wird in den definitiven Pfändungsverlustschein auf- genommen. Dabei handelt es sich nicht um eine blosse Mitteilung an die Gläubiger. Vielmehr wird hinsichtlich der Höhe der Betreibungskosten eine verbindliche Anordnung des Betreibungsamtes wiedergegeben, die einer Verfügung gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG entspricht und zur definiti- ven Rechtsöffnung berechtigt (BGE 147 III 358 Erw. 3.5.3 und 3.5.5). Der Verlustschein vom 10. Oktober 2021 (Klagebeilage 11) stellt damit für die darin aufgeführten Kosten von Fr. 775.70 einen definitiven Rechtsöff- nungstitel dar. 4.3. Nach Art. 149a Abs. 1 SchKG verjährt die durch den Verlustschein verur- kundete Forderung 20 Jahre nach Ausstellung des Verlustscheins; gegen- über den Erben des Schuldners verjährt sie spätestens ein Jahr nach Er- öffnung des Erbgangs. Der streitgegenständliche Pfändungsverlustschein (Klagebeilage 11) wurde am 10. Oktober 2001 ausgestellt. Im Zeitpunkt der vom Kläger an- gehobenen Betreibung (vgl. Zahlungsbefehl vom 13. September 2021 = Klagebeilage 1) war die 20-jährige Verjährungsfrist für die mit diesem Ver- lustschein verurkundeten Betreibungskosten noch nicht abgelaufen und sie -6- wurde dadurch unterbrochen (Art. 135 Ziff. 1 OR) bzw. begann neu zu lau- fen (Art. 138 Abs. 2 OR). Im Zeitpunkt der mit Eingabe vom 1. Juni 2022 erhobenen (sinngemässen) Verjährungseinrede des Vaters des Beklagten (act. 12) war diese Forderung dementsprechend entgegen der Begründung der Vorinstanz nicht verjährt. Eine Verjährung nach Ablauf der einjährigen Frist seit Eröffnung des Erbgangs wurde vom Beklagten nicht vorgebracht und ist daher nicht zu prüfen. 4.4. Im Ergebnis hat die Vorinstanz die definitive Rechtsöffnung für die Kosten der früheren Betreibung von Fr. 775.70 zu Unrecht nicht gewährt, und die Beschwerde ist gutzuheissen. 5. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beklagte die erst- und zweitinstanz- lichen Gerichtskosten zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 48 und 61 GebV SchKG). Der Kläger hat keine Parteientschädigung beantragt. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Bezirksgerichts S., Präsidium des Zivilgerichts, vom 22. Mai 2023 in den Dispositiv-Ziffern 1 und 3 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: 1. In teilweiser Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens wird dem Ge- suchsteller in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q. (Zahlungsbefehl vom 13. September 2021) für den Betrag von Fr. 5'831.40 definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Entscheidgebühr von CHF 300.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Gesuchstellers verrechnet, so dass der Gesuchsgegner dem Gesuchsteller den Betrag von CHF 300.00 direkt zu ersetzen hat. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 225.00 wird dem Beklagten auferlegt. Sie wird mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss in die- ser Höhe verrechnet, so dass der Beklagte dem Kläger Fr. 225.00 zu er- setzen hat (Art. 111 ZPO). 3. Für das obergerichtliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -7- Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 775.70. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). -8- Aarau, 9. August 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Brunner Hess