Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids die von der Beklagten geleistete Konkurshinterlage in der -8- Höhe von Fr. 34'000.00 sowie die Restanz der bei der Gerichtskasse einbezahlten Kosten von Fr. 1'100.00, demnach insgesamt Fr. 35'100.00 an das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Oberentfelden, zu überweisen. Zustellung an: […]