Von nur vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten (Beschwerde, S. 8) kann daher nicht die Rede sein. Die Zahlungsfähigkeit erscheint daher nicht wahrscheinlicher als die Zahlungsunfähigkeit, womit erstere nicht glaubhaft gemacht wurde. -7- 4. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der in der Beschwerde gestellte Antrag auf aufschiebende Wirkung gegenstandslos.