Allein die Tatsache, dass die Beklagte trotz der angeblich florierenden Geschäftssituation erneut am 19. April 2023 für eine öffentlich-rechtliche Forderung (Steuern) betrieben wurde (BB 12, S. 5), spricht gegen eine nachhaltige Verbesserung der finanziellen Situation. Dem Betreibungsregisterauszug lässt sich zudem entnehmen, dass selbst im Jahr 2020, als die Beklagte noch einen Gewinn von Fr. 44'791.65 verzeichnen konnte, zahlreiche Betreibungen angefallen sind. Von nur vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten (Beschwerde, S. 8) kann daher nicht die Rede sein.