Daran vermag auch die angeblich gute Auftragslage nichts zu ändern. Die für die C. AG geleisteten Arbeiten sind im Umfang von Fr. 108'000.00 (BB 10) offenbar bereits bezahlt worden. Dies hat nichts daran geändert, dass die Beklagte ihren Zahlungsverpflichtungen weiterhin nicht nachgekommen ist. Weshalb sich dies nun mit den angeblich noch ausstehenden Zahlungen von Fr. 28'000.00 ändern sollte, wurde von ihr nicht glaubhaft dargetan. Die Beklagte kann ihre Zahlungsfähigkeit auch nicht allein mit den Einnahmen belegen, belief sich der betriebliche Ertrag im Jahr 2021 doch auf Fr. 353'374.55 (BB 8), was an der Schuldenhäufung nichts änderte. Die Bilanz und Erfolgsrechnung des Jah-