Nur am Rande vermerkt ist allerdings festzuhalten, dass die Beklagte ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen kann. So verfügt sie nach Abzug der dem Obergericht überwiesenen Fr. 34'000.00 über Barmittel von gerade noch ca. Fr. 600.00 (Beschwerde, S. 4, BB 7). Dem stehen offene Betreibungen von rund Fr. 38'098.00 (Fr. 72'098.71 [BB 13 abzgl. Fr. 34'000.00]) gegenüber. Wie sie dabei die Forderung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG im Umfang von Fr. 29'795.76 (BB 13), für welche bereits der Konkurs angedroht wurde, innert nur einem Jahr tilgen können soll (BB 15), ist nicht ersichtlich. Daran vermag auch die angeblich gute Auftragslage nichts zu ändern.