dem Konto der Obergerichtskasse gutgeschrieben. Aus den dem Obergericht vorliegenden Transaktionsdetails lässt sich entnehmen, dass der Betrag von Fr. 34'000.00 per Valuta 1. Juni 2023 dem Konto der Beklagten belastet wurde. Die an sich fristwahrende Handlung erfolgte somit am 1. Juni 2023, d.h. zwei Tage nach Ablauf der Beschwerdefrist und damit verspätet. Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) ist deshalb nicht erfüllt, weshalb es sich erübrigt, zu prüfen, ob die Beklagte in der Beschwerde ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat.