3.2.2. Der Konkursentscheid wurde der Beklagten am 19. Mai 2023 zugestellt (act. 18). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief damit am 30. Mai 2023 ab (Art. 31 SchKG und Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO i.V.m. § 21 EG ZPO), weshalb die Konkursforderung bis zu diesem Tag getilgt sein musste (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Die Beklagte legte ihrer Beschwerde das Schreiben des Konkursamtes Aargau vom 30. Mai 2023 an die E. Kantonalbank bei, worin das Konkursamt Aargau diese ersuchte, vom Konto der Beklagten umgehend Fr. 34'000.00 auf das Konto der Obergerichtskasse Aargau zu überweisen. Dieses Schreiben wurde der E. Kantonalbank vorab per E-Mail gesendet (Beschwerdebeilage [BB] 5).