Darin enthalten sei auch die streitgegenständliche Forderung der Klägerin von Fr. 23'780.55. Die Beklagte habe bereits begonnen, mehrere der in Betreibung gesetzten Forderungen abzubezahlen. Es sei also nicht so, dass sie generell die Zahlung verweigere. Vielmehr sei dies der mangelhaften Organisation sowie den hohen Fixkosten geschuldet. Dies sei nur von vorübergehender Dauer gewesen. 3. 3.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beklagte i.S.v. Art. 174 Abs. 2 SchKG einen Konkurshinderungsgrund nachweist und ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. -5-