2.3. Die Beklagte legte mit Beschwerde im Wesentlichen dar, dass sie am 30. Mai 2023 zuhanden der Gerichtskasse Fr. 1'500.00 einbezahlt habe, so dass die Betreibungskosten, die Gerichtskosten der Vorinstanz sowie die des vorliegenden Verfahrens gedeckt seien. Gleichentags habe das Konkursamt Aargau zudem zwecks Hinterlegung des geschuldeten Betrags zuhanden der Klägerin einen Betrag von Fr. 34'000.00 zugunsten der Gerichtskasse überweisen lassen. Die Beklagte sei grundsätzlich gut aufgestellt und das Geschäft floriere (Kontostand per 30. Mai 2023: Fr. 34'598.76, vor Abzug der bei der Gerichtskasse hinterlegten Fr. 34'000.00).