welche die Konkursbetreibung gemäss Art. 43 Ziff. 1 und 2 SchKG ausgeschlossen sei. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die Beklagte einen erheblichen Anteil der laufenden und unbestrittenen Forderungen nicht bezahlt habe und Liquiditätsprobleme habe. Dabei handle es sich offensichtlich nicht lediglich um Zahlungsschwierigkeiten. Auffallend sei, dass die Beklagte vor allem Zahlungen gegen Gläubiger von öffentlichrechtlichen Forderungen eingestellt habe. Der materielle Konkursgrund der dauerhaften Zahlungseinstellung sei daher zu bejahen. Das Gesuch um Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung sei gutzuheissen.