Des Weiteren ergebe sich aus dem von ihr eingereichten Betreibungsregisterauszug der Beklagten vom 1. März 2023, dass mehrere Betreibungen hängig seien (SUVA, eidgenössische Steuerverwaltung, Strassenverkehrsamt, A., kantonales Steueramt Aargau). Die Beklagte stecke offensichtlich in Zahlungsschwierigkeiten und scheine systematisch Zahlungen von Steuern und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen (recte: Forderungen) an öffentliche Kassen eingestellt zu haben, für -4-