2.2. Die Vorinstanz hielt zur Begründung des angefochtenen Entscheids fest, die Klägerin habe einen Kontoauszug eingereicht, aus welchem ersichtlich sei, dass die Beklagte ihr per 22. März 2023 einen Betrag von Fr. 23'780.55 schulde. Des Weiteren ergebe sich aus dem von ihr eingereichten Betreibungsregisterauszug der Beklagten vom 1. März 2023, dass mehrere Betreibungen hängig seien (SUVA, eidgenössische Steuerverwaltung, Strassenverkehrsamt, A., kantonales Steueramt Aargau).