Einkommen Gesuchsgegner: August 2020 bis Dezember 2022 (Phasen 1 bis 4) Fr. 8'860.00 Ab Januar 2023 (Phase 5) Fr. 9'330.00 1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 3'000.00 wird dem Beklagten zu drei Vierteln mit Fr. 2'250.00 und der Klägerin zu einem Viertel mit Fr. 750.00 auferlegt. Der Anteil des Beklagten wird mit dem von ihm in Höhe von Fr. 2'000.00 geleisteten Kostenvorschuss in dieser Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).