b und Abs. 2 AnwT]; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT], Gesamtzuschlag von 10 % für die beiden Eingaben vom 3. April 2023 und vom 11. Mai 2023 [§ 6 Abs. 1 und 3 AnwT]; Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 AnwT]; Auslagen pauschal Fr. 70.00 [§ 13 AnwT]; 7.7 % MwSt.), d.h. er hat ihr Fr. 1'255.00 zu bezahlen. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten bzw. von Amtes wegen werden die Dispositiv-Ziffern 4 bis 6 des Entscheids des Bezirksgerichts Q., Präsidium des Familiengerichts, vom 19. Dezember 2022 aufgehoben und stattdessen durch folgende Bestimmungen ersetzt: