15. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 3'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) wird ausgangsgemäss zu drei Vierteln mit Fr. 2'250.00 dem Beklagten und zu einem Viertel mit Fr. 750.00 der Klägerin auferlegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Zudem hat der Beklagte der Klägerin die Hälfte ihrer zweitinstanzlichen Anwaltskosten zu ersetzen, welche gerichtlich auf (gerundet) Fr. 2'510.00 festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 ZPO) werden (durchschnittliches Eheschutzverfahren Fr. 3'350.00 [§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT];