Insgesamt ergebe sich ein Betrag von Fr. 20'511.00. Der Beklagte bringt vor, bei den anrechenbaren Leistungen seien auch die vom ihm bezahlten (und im Bedarf der Klägerin zu veranschlagenden; Erw. 7.2.2 oben) Hypothekarzinsen zu berücksichtigen. Er habe zwischen dem 1. August 2020 bis 31. Dezember 2022 total Fr. 17'226.00 bezahlt. Insgesamt könne er also Fr. 37'737.00 (Fr. 20'511.00 laut Vorinstanz zzgl. Fr. 17'226.00) an seine Unterhaltspflicht anrechnen (Berufung, S. 20). Die Klägerin verweist darauf, dass die vorinstanzliche Berechnungsweise beibehalten werden müsse, d.h. dass die Hypothekarzinsen in ihrem Bedarf zu veranschlagen seien.