13.2. Die Vorinstanz (Urteil, Erw. 7.2) erwog bezüglich Anrechnungen, der vom Beklagten geleistete Hypothekarzins sei in seinem Bedarf berücksichtigt, weshalb ihm hierzu "kein Anspruch auf Abzug" zuzusprechen sei. Er werde zudem dazu zu verpflichten sein, den Hypothekarzins weiterhin bis Ende Juni 2022 zu bezahlen, da der Hypothekarzins bis zu diesem Zeitpunkt in seinem Bedarf berücksichtigt sei. Die anerkannten und nachweislich bezahlten Krankenkassenprämien, insgesamt Fr. 16'647.00, sowie die UPC-Kosten, insgesamt Fr. 3'864.00, könne der Beklagte abziehen. Insgesamt ergebe sich ein Betrag von Fr. 20'511.00.