13. 13.1. Bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen sind schon erbrachte Unterhaltsleistungen in Abzug zu bringen (BGE 138 III 583, 135 III 315). Die Erhebung der bisherigen Leistungen bildet Teil der (rückwirkenden) Unterhaltsregelung. Als Unterhaltszahlungen können nur Leistungen angerechnet werden, die "Unterhaltscharakter" haben bzw. die Gegenstand der Unterhaltsverpflichtung sind, die mit dieser Anrechnung als erfüllt erklärt wird.