12. Die Vorinstanz hat in Dispositiv-Ziffer 6 ihres Entscheids angegeben, von welchen Einkommen sie bei der Unterhaltsberechnung ausgegangen ist - 40 - (vgl. Art. 282 Abs.1 lit. a und Art. 301a lit. a ZPO). Diese Ziffer ist den vorstehend ermittelten Einkommen entsprechend (Erw. 4.3 und Erw. 5.2 oben) anzupassen (vgl. Berufung, S. 20).