Diese Beträge sind in den Phasen 3a, 4 und 5 höher als die vorinstanzlich der Klägerin zugesprochenen Unterhaltsbeiträge. Da die Klägerin selber keine Berufung erhoben hat, bleibt es damit in diesen Phasen bei den Unterhaltsbeiträgen gemäss Vorinstanz (vgl. Art. 58 ZPO). In den Phasen 1 (3. August bis 31. Dezember 2020), 2 (1. Januar bis 31. Juli 2021) und 3b (1. Januar bis 30. Juni 2022) reduziert sich der Ehegattenunterhalt in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten auf Fr. 1'040.00, Fr. 530.00 und Fr. 40.00.