Diese Überschüsse übersteigen den höchstzulässigen Überschuss gemäss Erwägung 3.2 S. 12 oben aus der ehelichen Lebenshaltung, der sich in den Phasen 3a und 4 noch um die Zuschläge gemäss Erwägung 11.2.3 Abs. 3 oben erhöht, nicht. Damit resultiert für die Klägerin folgender Unterhaltsanspruch (familienrechtliches Existenzminimum inkl. Steuern [Erw. 11.1 oben] + Überschussanteil [vgl. oben] abzgl. Einkommen [Erw. 4.3 oben]):