11.3) zu zeigen sein wird, führt die Zuweisung des hälftigen Überschusses an die Klägerin (in den Phasen 1 und 2 [bis Juli 2021] nach Abzug eines Überschussanteils für die minderjährige Tochter C.; ab Phase 3 [ab 1. August 2021] die Hälfte des ganzen Überschusses) nicht dazu, dass der Beklagte der Klägerin einen höheren Unterhalt bezahlen müsste, als ihr aufgrund der letzten ehelichen bzw. angehobenen Lebenshaltung zustehen würde. 11.3. Bei einer hälftigen Überschusszuweisung an die Parteien ergeben sich folgende (gerundete) Überschussanteile: Phase 1 (bis 31. Dezember 2020): Fr. 543.00 (Fr. 1'301.00 – Fr. 215.00; / 2)