Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich ohne Weiteres, den gebührenden Unterhalt der Klägerin ab Phase 3 über den gemeinsam gelebten Standard (vgl. act. 65 ff. und Erw. 3.2 oben) insoweit zu heben, als der diesen Standard belastende Überschussanteil von C. (Fr. 1'036.00) ab 1. August 2021 sowie der Grundbetrag für C. (Fr. 600.00) und ihre Krankenkasse inkl. VVG (Fr. 150.00) ab 1. August 2022 für die Lebenshaltung der Parteien freigeworden sind. Wie nachfolgend (Erw. 11.3) zu zeigen sein wird, führt die Zuweisung des hälftigen Überschusses an die Klägerin (in den Phasen 1 und 2 [bis Juli 2021] nach Abzug eines Überschussanteils für die minderjährige Tochter C.;