Dauer des ehelichen Zusammenlebens sowie die näheren Umständen, welche die konkrete Ehe ausgemacht haben, in die Überlegungen einzubeziehen. BGE 134 III 577 Erw. 8, mit welchem die zur Debatte stehende Rechtsprechung begründet worden ist, bezog sich denn auch auf ein Ehepaar, das 30 Jahre zusammengelebt und drei Kinder hatte; das Bundesgericht ging für diese Konstellation im Zusammenhang mit den frei werdenden Mitteln davon aus, dass die Ehefrau für das nacheheliche Verhältnis einen Anspruch auf gleiche Lebenshaltung wie der Ehemann haben müsse (vgl. BGE 5A_420/2021 Erw. 2.4.2).