ten ist. Dennoch soll der kinderbetreuende Ehegatte nicht einfach um die Früchte seines diesbezüglichen Unterhaltsbeitrages geprellt werden, wenn die Kinder kurz nach der Trennung wirtschaftlich selbständig werden. Für die Annahme, dass die hierdurch auf Elternebene frei werdenden Mittel einer höheren Lebenshaltung zugeführt worden wären, welche nachträglich für den gebührenden Trennungs- oder Scheidungsunterhalt massgeblich wäre, ist zur Vermeidung der wie gesagt abzulehnenden Schematik und im Sinn der Einzelfallgerechtigkeit eine zeitliche Nähe zum Trennungszeitpunkt erforderlich. Zudem sind auch die - 38 -