Zwar bildet der zuletzt gemeinsam gelebte Standard die Obergrenze des gebührenden Unterhaltes (zuletzt BGE 147 III 293 Erw. 4.4), jedoch kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung davon ausgegangen werden, dass durch den Wegfall von Kindesunterhalt frei werdende Mittel vermutlich zugunsten der ehelichen Lebenshaltung verwendet worden wären und deshalb der unterhaltspflichtige Ehegatte diese in der Regel nicht einfach für sich reklamieren kann (BGE 134 III 577 Erw. 8; BGE 5A_112/2020 Erw.