Dieser sei direkte Folge der Pensumserhöhung der Klägerin. Die Erhöhung des Überschusses ab Phase 4 (ab 1. Juli 2022) resultiere wegen dem Wegfall des Kinderunterhalts und der Privatschule, beides Kosten, die während des ehelichen Zusammenlebens nicht bestanden hätten, weshalb die dazu bewirkte Erhöhung des Überschusses nicht dem ehelichen Lebensstandard entspreche (Berufung, S. 10 f.). Die Klägerin widerspricht. Sie habe Anspruch auf Fortführung des zuletzt gemeinsam gelebten ehelichen Lebensstandards, den sie in erster Instanz beziffert resp. einen unbestritten gebliebenen, anteiligen Überschussanteil (40 % resp. Fr. 2'300.00) berechnet habe. Der Überschuss sei zu teilen.