11.2.3. Die Vorinstanz liess die Klägerin hälftig am Überschuss der Parteien partizipieren (in Phase 1 bis 3 [bis 30. Juni 2022] nach Berücksichtigung von C. gebührenden Unterhalt inkl. eines Überschussanteils von 16.5 %, und in Phase 4 [ab 1. Juli 2022] am gesamten verbleibenden Überschuss; Erw. 2.5 oben). Gemäss dem Beklagten ist die Klägerin nicht am Überschuss zu beteiligen. Dieser sei direkte Folge der Pensumserhöhung der Klägerin.