im Lichte der klaren Bundesgerichtspraxis bestand entgegen der Klägerin (vgl. Berufungsantwort, S. 28) keine Veranlassung, dass sich der Beklagte einlässlich mit der Begründung der Vorinstanz auseinandersetzt. Die Überschüsse sind damit grundsätzlich je hälftig auf die Parteien aufzuteilen. C. partizipiert damit lediglich bis zu ihrer Volljährigkeit - d.h. in den Phasen 1 und 2 resp. bis Juli 2021 - am Überschuss. Der Anteil von 16.5 % blieb dabei grundsätzlich unbeanstandet. Dieser entspricht bei den vorstehend ermittelten Überschüssen (rund) Fr. 215.00 in Phase 1 (bis 31. Dezember 2020) und (rund) Fr. 360.00 in Phase 2 (1. Januar 2021 bis 31. Juli 2021).